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   BVerwG, 16.12.2021 - 2 B 28.21   

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https://dejure.org/2021,56048
BVerwG, 16.12.2021 - 2 B 28.21 (https://dejure.org/2021,56048)
BVerwG, Entscheidung vom 16.12.2021 - 2 B 28.21 (https://dejure.org/2021,56048)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Dezember 2021 - 2 B 28.21 (https://dejure.org/2021,56048)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Klärungsbedürftigkeit des Führens der Verletzung einer Korruptionspräventionsvorschrift als besonderer Umstand zu einem Mitverschulden des Dienstherrn an aufgetretenen Korruptionsfällen

  • datenbank.nwb.de
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 6.14

    Feuerwehrbeamter; Rettungsassistent; Diebstahl; Ausnutzung der schutzlosen Lage

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2021 - 2 B 28.21
    In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass diese Bemessungsregelungen sowie das im Disziplinarverfahren geltende Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangen, dass - über die in der Rechtsprechung entwickelten "anerkannten" Milderungsgründe hinaus - bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sämtliche be- und entlastenden Gesichtspunkte zu ermitteln und zu berücksichtigen sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - BVerwGE 154, 10 Rn. 37 und Beschluss vom 17. Oktober 2019 - 2 B 79.18 - NVwZ-RR 2020, 749 Rn. 13).
  • BVerwG, 24.01.2011 - 2 B 2.11

    Landesbeamter; Lehrer; Einstellung; Übernahme; Probebeamtenverhältnis;

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2021 - 2 B 28.21
    Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4, vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 und vom 20. Juni 2017 - 2 B 84.16 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 09.04.2014 - 2 B 107.13

    Divergenz; Gesetzesfassung; Neufassung; Gesetzesänderung; Übergangsgebührnisse;

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2021 - 2 B 28.21
    Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4, vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 und vom 20. Juni 2017 - 2 B 84.16 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 20.06.2017 - 2 B 84.16

    Zugrundelegung der in einem anderen gesetzlich geregelten Verfahren getroffenen

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2021 - 2 B 28.21
    Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4, vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 und vom 20. Juni 2017 - 2 B 84.16 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 10.01.2007 - 1 D 15.05

    Alkoholkranker Postbeamter des einfachen Dienstes im Ruhestand; Zugriffsdelikt

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2021 - 2 B 28.21
    Im Übrigen wird angemerkt, dass in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 10. Januar 2007 - 1 D 15.05 - Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 14 S. 7 m.w.N. sowie Beschlüsse vom 3. Februar 2010 - 2 B 103.09 - juris Rn. 5 und vom 11. Juli 2014 - 2 B 70.13 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 25 Rn. 9) geklärt ist, dass eine ständige und lückenlose Kontrolle eines jeden Beamten unmöglich ist.
  • BVerwG, 17.10.2019 - 2 B 79.18

    Entfernung eines Beamten aus dem Dienst durch Begehung eines außerdienstlichen

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2021 - 2 B 28.21
    In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass diese Bemessungsregelungen sowie das im Disziplinarverfahren geltende Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangen, dass - über die in der Rechtsprechung entwickelten "anerkannten" Milderungsgründe hinaus - bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sämtliche be- und entlastenden Gesichtspunkte zu ermitteln und zu berücksichtigen sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - BVerwGE 154, 10 Rn. 37 und Beschluss vom 17. Oktober 2019 - 2 B 79.18 - NVwZ-RR 2020, 749 Rn. 13).
  • BVerwG, 11.07.2014 - 2 B 70.13

    Vereidigung bzw. Gelöbnis ist konstitutives Element vor der ersten Dienstleistung

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2021 - 2 B 28.21
    Im Übrigen wird angemerkt, dass in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 10. Januar 2007 - 1 D 15.05 - Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 14 S. 7 m.w.N. sowie Beschlüsse vom 3. Februar 2010 - 2 B 103.09 - juris Rn. 5 und vom 11. Juli 2014 - 2 B 70.13 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 25 Rn. 9) geklärt ist, dass eine ständige und lückenlose Kontrolle eines jeden Beamten unmöglich ist.
  • BVerwG, 03.02.2010 - 2 B 103.09

    Rechtmäßigkeit der Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis aufgrund

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2021 - 2 B 28.21
    Im Übrigen wird angemerkt, dass in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 10. Januar 2007 - 1 D 15.05 - Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 14 S. 7 m.w.N. sowie Beschlüsse vom 3. Februar 2010 - 2 B 103.09 - juris Rn. 5 und vom 11. Juli 2014 - 2 B 70.13 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 25 Rn. 9) geklärt ist, dass eine ständige und lückenlose Kontrolle eines jeden Beamten unmöglich ist.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2023 - 11 L 1/21

    Zur Entfernung eines Bundespolizeibeamten aus dem Beamtenverhältnis wegen der

    § 13 BDG sowie das im Disziplinarverfahren geltende Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangen, dass - über die in der Rechtsprechung entwickelten "anerkannten" Milderungsgründe hinaus - bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sämtliche be- und entlastenden Gesichtspunkte ermittelt und von dem Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2021 - 2 B 28.21 -, zit. nach JURIS, Rdnr. 13, m. w. N.; Urt. v. 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, zit. nach JURIS, Rdnr. 37, m. w. N.).
  • VGH Bayern, 26.10.2022 - 16a D 21.1836

    Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge

    Zwar kann eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht des Dienstherrn unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht oder des "Mitverschuldens" als Mitursache einer dienstlichen Verfehlung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für besondere Umstände vorlagen, die ausreichende Kontrollmaßnahmen unerlässlich machten, solche aber pflichtwidrig unterblieben oder nur unzureichend durchgeführt wurden (BVerwG, B.v. 16.12.2021 - 2 B 28.21 - juris Rn. 11).
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